Bürozeiten
Mo-Fr 8-17 Uhr
1.1 Die VIEHWEGER IT-Service GmbH, im Folgenden VIT genannt, erbringt alle Leistungen (Service- und Wartungsleistungen, Beschaffung und Integration von Komponenten sowie Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung erkennt der Kunde oder Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die Bezeichnungen Kunde, Auftraggeber und Vertragspartner werden im Folgenden synonym verwendet und bezeichnen allgemein einen Geschäftspartner, der VIT mit der Erbringung einer Leistung oder der Beschaffung und Lieferung einer Ware beauftragt.
1.2 VIT ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Auftraggebers zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von VIT für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber diese innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich bestätigt.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Die AGB der VIT werden immer auf der Internetpräsenz von VIT unter https://www.vit-services.de/AGB veröffentlicht.
Der Vertrag zwischen VIT und dem Vertragspartner kommt dadurch zustande, dass VIT schriftlich oder mündlich, fernschriftlich oder fernmündlich den Vertragsabschluss bestätigt.
3.1 Für die Leistungen von VIT sind in jedem Fall die erbrachten Anfahrts- und Arbeitsleistungen, unabhängig vom Ergebnis, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbehebung nicht erfolgen kann, weil die vorhanden Umgebungsbedingungen nicht den erforderlichen Mindestvoraussetzungen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung genügen.
3.2 Im Service- bzw. Wartungsvertrag von VIT sind telefonische Beratungen, Fernwartungen und Support per E-Mail enthalten. Die Supportzeiten sind Montag – Donnerstag von 8 –17 Uhr und Freitag von 8 –13 Uhr. Davon abweichende Servicezeiten können schriftlich vereinbart werden.
3.3 Service- und Wartungsarbeiten, die einen Vor-Ort-Einsatz erfordern, sind im Pauschalpreis des Service-bzw. Wartungsvertrages nicht enthalten und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Das gilt nicht, wenn Vor-Ort-Zeiten ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3.4 Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten (Montag –Donnerstag von 8 –17 Uhr und Freitag von 8 –13 Uhr) oder festvereinbarter Service-und Wartungszeiten werden gesondert abgerechnet.
3.5 Ein Werk gilt als abgenommen, wenn durch VIT das vereinbarte Werk nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellt wurde. Der Auftraggeber bestätigt die Abnahme mit der Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll. In diesem sind gegebenenfalls kleinere, noch vom VIT zu behebende Mängel zu benennen, sowie die vereinbarte Frist, in der die Mängelbeseitigung durch VIT zu erfolgen hat. Die Abnahme berechtigt VIT zur Rechnungsstellung.
3.6 Festgelegte Liefertermine sind in schriftlicher Form zu dokumentieren und stehen unter dem Vorbehalt, dass VIT Lieferungen und Leistungen von Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
4.1 Alle Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich als Nettopreise in Euro ohne enthaltene Mehrwertsteuer, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.
4.2 Die Zahlung der Entgelte kann entweder in bar, durch Banküberweisung oder, nach Vereinbarung, durch Bankeinzug erfolgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der angefallenen Entgelte ohne Abzüge innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung.
4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme fällig. VIT ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vertraglich zu vereinbaren. Dies gilt vor allem bei Projektarbeiten, bei denen Planungsarbeiten anfallen und Einkäufe vorgenommen werden müssen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind.
4.4 Es können Kosten für Verpackung und Transport entstehen, die vom Auftraggeber getragen werden.
4.5 Kostenvoranschläge basieren auf den Angaben des Kunden. Sie sind unverbindlich und können bei einer späteren Auftragserteilung oder Rechnungsstellung über- oder unterschritten werden. Der Kunde wird über eventuelle Preisänderungen benachrichtigt und hat die Möglichkeit, bei einer Kostenerhöhung von mehr als 20% vom Vertrag zurückzutreten oder zur Minderung des endgültigen Umfangs. Wird vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, sind bis zur Kündigung in Anspruch genommene Leistungen kostenpflichtig.
4.6 Bei Verwendung von Stundensätzen werden begonnene Viertelstunden voll berechnet.
4.7 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, erhält er zunächst eine Zahlungserinnerung. 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt die erste Mahnstufe und 14 Tage später die zweite. Beide Mahnstufen sind mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese liegen je Mahnstufe bei 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr bezogen auf die Entgeltforderungen. Zusätzlich wird je Mahnung eine Pauschale von 40,00 Euro fällig. Sollten trotz der beiden Mahnungen der Verzug weiterhin bestehen, behält sich VIT vor, das gerichtliche Mahnverfahren zu bemühen.
4.8 Gelieferte sowie bereits eingebaute Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VIT. Diese darf vom Auftraggeber weder verpfändet noch zur Sicherungsübereignung genutzt werden.
5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er im Besitz der Lizenzrechte der zu installierenden Software ist; für Urheberrechtsverletzungen haftet der Auftraggeber. Die entsprechende Pflichterfüllung obliegt dem Auftraggeber.
5.2 Der Auftraggeber stellt VIT von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von ihm überlassenen Daten frei.
6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu wahren und alle Unterlagen, Daten und Informationen aus dem Geschäftsbereich des Vertragspartners, die sie im Rahmen der Vertragsabwicklung erhalten haben, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, geheim zuhalten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
6.2 VIT ist berechtigt, alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber betreffen, entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und unter Einhaltung der Regelungen der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Weiterhin verpflichtet sich VIT dazu, keine persönlichen Daten des Auftraggebers, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.
6.3 Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei VIT archiviert, so verpflichtet sich VIT dazu, unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich aufzubewahren.
6.4 Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat durch vorhergehende Erstellung von Sicherheitskopien einem eventuellen Datenverlust vorzubeugen.
6.5 Die von VIT zur Abwehr von Viren und anderen Schadprogrammen oder zum Schutz durch Zugriffe unbefugter Dritter durchgeführten Maßnahmen werden nach bestem Wissen und nach geltenden fachlichen Regeln mit aktueller Software durchgeführt. Eine Garantie für die Sicherheit und Unverletzlichkeit von Daten, Anwendungen und IT-Systemen kann von VIT jedoch nicht übernommen werden.
6.6 Werden im Rahmen eines Auftrages durch VIT Arbeiten am IT-System des Auftraggebers (eingeschlossen Hard- und Software sowie Netzwerk) und/oder an den Peripheriegeräten durchgeführt, so obliegt es dem Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Datensicherung vor dem Einsatz zu sorgen.
7.1 VIT bietet im Sinne eines Kerngeschäfts IT–bezogene Dienstleistungen (Leistungsverträge) im Kundenauftrag und IT–Projektleistungen (Werkverträge) an. Unabhängig davon, in welcher Form, in welchem Umfang, mit welcher Dauer und an welchem Ort (z.B. beim Kunden vor Ort oder als Fernsupport oder als Remoteservice) diese Leistungen erbracht werden, handelt es sich dabei ausdrücklich und generell um keine Form einer Arbeitnehmerüberlassung. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich mit dem IT–Service beauftragte VIT–MitarbeiterInnen regelmäßig und über längere Zeiträume beim Kunden vor Ort aufhalten und dort für die Zeit ihrer Tätigkeit feste Arbeitsplätze zugewiesen bekommen.
7.2 Die personelle, organisatorische und fachliche Verantwortung und Weisungsberechtigung für bei VIT angestellte MitarbeiterInnen, eingeschlossen projektbezogen durch VIT vertraglich gebundenen Personals liegt ausschließlich bei VIT.
7.3 Eine Personalabwerbung und –übernahme von VIT–MitarbeiterInnen durch Kunden, mit denen ein laufendes Vertragsverhältnis in jeglicher Art besteht, ist nicht erwünscht und wird als grobe Verletzung der Vertragsbedingungen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer betrachtet. Damit soll ausdrücklich nicht die freie Wahl des Arbeitsplatzes durch MitarbeiterInnen eingeschränkt werden. Jedoch gilt zwischen VIT und seinen Auftragnehmern ein sinngemäßes Wettbewerbsverbot als vereinbart, was eine Personalabwerbung und –übernahme von bei VIT angestellten MitarbeiterInnen während einer bestehenden Vertragsbeziehung zu einem Auftraggeber und für 6 Monate nach Vertragsende ausschließt. Dieses gilt unabhängig davon, wie lange das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und VIT bestand oder besteht, wie lange und in welcher Form (Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Ausbildungsverhältnis) der betreffende Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei VIT beschäftigt war und unabhängig davon, ob ein konkreter Einsatz bei dem betreffenden Kunden erfolgte.
7.4 Findet dennoch eine Personalübernahme innerhalb der unter Pkt. 7.3 genannten Zeiträume statt, hat der Kunde oder der ehemalige Kunde eine Abgeltungsgebühr von 6 Brutto–Monatsgehältern an VIT zu entrichten. Dazu wird das letzte mit VIT vereinbarte monatliche Entgelt des betreffenden Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin zugrunde gelegt. Die sachliche Begründung für die Abgeltungsgebühr liegt der Tatsache nach in der in diesem Fall bestehenden Personalvermittlung und ggf. Einarbeitung beim Kunden durch VIT.
7.5 Jeglicher Versuch einer Personalabwerbung von VIT–Personal, unabhängig ob aus Sicht des Abwerbenden erfolgreich oder nicht, berechtigt VIT zur sofortigen Kündigung eines bestehenden
Vertragsverhältnisses mit dem Abwerbenden.
8.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind gegenüber VIT ausgeschlossen. Die Haftung für schriftlich von VIT zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. VIT haftet nicht für Sach- oder sonstige Vermögensschäden, unabhängig davon, ob diese beim Kunden oder bei Dritten entstehen. Ausgeschlossen hiervon sind lediglich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens VIT.
8.2 Haftung und Schadensersatzansprüche für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sind auf den Auftragswert beschränkt. Bei Versicherungsschutz des Auftraggebers ist die Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
8.3 VIT haftet nicht bei höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Dienste und Leistungen von VIT erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen im Besonderen behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.
8.4 VIT übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus im Auftrag des Auftraggebers durchgeführte Installationen von Software und/oder Treibern entstehen, sowie für Folgeschäden, die aus dem Einbau oder Umbau von Hardware resultieren, sofern VIT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
8.5 Konfigurationsleistungen bzw. Beratungen schließen jede Haftung für Datenverlust beim Auftraggeber aus, es sei denn, dass VIT deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
9.2 Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Dresden, Sachsen, Bundesrepublik Deutschland.
Bearbeitungsstand: Februar 2022